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Details:

Die Regelung gültig bis 17.11.06:

Modellflieger kann auf Flugplatz nach Absprache mit der Flugleitung fliegen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist und die manntragenden Flugzeuge nicht gestört werden. Dies entscheidet der FLUGLEITER, also die Person, die auch vor Ort für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist. Seitens der Luftfahrtbehörden kam es allerdings zu unterschiedlichen Auslegungen dieser Regelung. Die Begründung der Verordnung ist jedoch eindeutig: "Für Aufstiege von Flugmodellen auf Flugplätzen tritt an die Stelle der Erlaubnispflicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung."   
Regelung ab dem 17.11.06:

Der Platzhalter/Flugplatzbetreiber muss aufwendig eine zusätzliche Aufstiegserlaubnis für Modellflug für seinen Flugplatz beantragen, obwohl eine Genehmigung für den Betrieb des Flugplatzes schon vorliegt. Diese bestehende Genehmigung geht in ihren Bestimmungen bereits weit über die Grenzen einer Aufstiegserlaubnis für Modellflug hinaus.  

Mit der neuesten Posse aus dem Verkehrsministerium, ist sogar die modellfliegende Tochter des Piloten unbefugt geworden. Erklären kann's der Papa auch nicht. Selbst außerhalb des Flugbetriebs ist alles bis hin zum Drachen verboten.

Es gibt weder Übergangsfristen noch wurde die Flugplatzbetreiber informiert.

Folgende Unterlagen sollen nun noch eingereicht werden:

  • Gutachten eines Modellflugsachverständigen
  • Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien
  • amtlich bestätigter Lageplan des Modellfluggeländes und seiner Umgebung im Maßstab 1 : 5000 mit Flurnummern
  • Nachweis über die Zustimmung des Grundstückseigentümers
  • Sowie diverse andere rein formale Angaben

Mit dem Gutachten eines Modellflugsachverständigen soll dann festgestellt werden, ob das „Gelände geeignet“ ist, sprich eine „Mindestabmessung der Start- und Landebahn von 100 x 20 m zur Verfügung steht.“ Die anderen Unterlagen liegen der Behörde, im Rahmen der bestehenden Genehmigung, bereits vor. Jetzt sollen auch nochmals die Gremien: Gemeinde, Naturschutzbehörde, Feldwegeverband, Jagdbehörde usw. angehört werden.

Für Fluggelände die tlw. seit 50 Jahren bestehen werden außerdem Pauschale Ausgleichszahlungen (430 Euro allein nur für 1000 m²) an die Naturschutzbehörde fällig:

Hinzu kommen u. U. horrende Kosten für evtl. anfallende Verträglichkeitsgutachten. Hier sind Fälle bis zu 15.000 Euro bekannt.

Zu Zeiten klammer Vereinskassen eine deutliche Hürde, zumal es für einen Verwaltungsakt keinen Kostenvoranschlag gibt und die Gebühren somit unkalkulierbar werden.

Das Bußgeld für etwas was bisher selbstverständlich war, beträgt nun bis 50000 Euro. Dies ist der rechtlich höchst mögliche Bußgeldbetrag der unabhängig von einem Strafverfahren verhängt werden kann.

Der größte Hohn ist die Fußnote der Änderungsverordnung:
“Durch die Neuregelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft,
insbesondere nicht für mittelständige Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.“

Die Synergie aus Modellflug und Sportfliegerei auf Flugplätzen ist in Deutschland historisch gewachsen und wurde vielerorts so zur Grundlage der Pilotenausbildung.

Viele Vereine haben bereits Modellflug betrieben, bevor es diesbezügliche Regelungen gab.

Ich möchte weiterhin explizit darauf hinweisen, dass sich das Verfahren, Zustimmung des Patzhalters und/oder Flugleiters über Jahrzehnte ohne Unfälle oder Beschwerden bewährt hat.

Somit kann ein Bestandsschutz für den Modellflug auf Flugplätzen geltend gemacht werden. Modellflug auf Flugplätzen, war einmal legal. Dies gilt es nun zu erhalten und zu nutzen, auch wenn dieser Vereinszweck infolge einer Änderung der Rechtslage nicht mehr genutzt werden dürfte.

Bekanntlich ist die Rechtslage so, dass wenn zu zu irgendeinem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Handlung bestand, sich hieraus das Recht ergibt, diesen Zustand erhalten zu dürfen ( passiver Bestandsschutz ).

Des Weiteren sei noch angemerkt dass, aufgrund der Formulierungen, die Regeln nach NfL 59/06 nur neu zuzulassende Flugplätze betreffen kann.

 
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