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Details:
Die
Regelung gültig bis 17.11.06:
Modellflieger
kann auf Flugplatz nach Absprache mit der Flugleitung fliegen, wenn die
Sicherheit gewährleistet ist und die manntragenden Flugzeuge nicht gestört
werden. Dies entscheidet der FLUGLEITER, also die Person, die auch vor Ort
für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist. Seitens der
Luftfahrtbehörden kam es allerdings zu unterschiedlichen Auslegungen
dieser Regelung. Die Begründung der Verordnung ist jedoch eindeutig: "Für
Aufstiege von Flugmodellen auf Flugplätzen tritt an die Stelle der
Erlaubnispflicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der
Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung." |
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Regelung
ab dem 17.11.06:
Der Platzhalter/Flugplatzbetreiber muss aufwendig eine zusätzliche
Aufstiegserlaubnis für Modellflug für seinen Flugplatz beantragen,
obwohl eine Genehmigung für den Betrieb des Flugplatzes schon vorliegt.
Diese bestehende Genehmigung geht in ihren Bestimmungen bereits weit über
die Grenzen einer Aufstiegserlaubnis für Modellflug hinaus.
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Mit der neuesten Posse aus dem
Verkehrsministerium, ist sogar die modellfliegende Tochter des
Piloten unbefugt geworden. Erklären kann's der Papa auch nicht.
Selbst außerhalb des Flugbetriebs ist alles bis hin zum Drachen
verboten.
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Es gibt weder
Übergangsfristen noch wurde die Flugplatzbetreiber informiert.
Folgende
Unterlagen sollen nun noch eingereicht werden:
- Gutachten
eines Modellflugsachverständigen
- Übersichtsplan
im Maßstab 1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien
- amtlich
bestätigter Lageplan des Modellfluggeländes und seiner Umgebung im
Maßstab 1 : 5000 mit Flurnummern
- Nachweis
über die Zustimmung des Grundstückseigentümers
- Sowie
diverse andere rein formale Angaben
Mit
dem Gutachten eines Modellflugsachverständigen soll dann festgestellt
werden, ob das „Gelände
geeignet“ ist, sprich eine
„Mindestabmessung der Start- und Landebahn von 100 x 20 m zur Verfügung
steht.“ Die anderen Unterlagen liegen der Behörde, im Rahmen der
bestehenden Genehmigung, bereits vor. Jetzt sollen auch nochmals die
Gremien: Gemeinde, Naturschutzbehörde, Feldwegeverband, Jagdbehörde usw.
angehört werden.
Für
Fluggelände die tlw. seit 50 Jahren bestehen werden außerdem Pauschale
Ausgleichszahlungen (430 Euro allein nur für 1000 m²) an die
Naturschutzbehörde fällig:
Hinzu
kommen u. U. horrende Kosten für evtl. anfallende Verträglichkeitsgutachten.
Hier sind Fälle bis zu 15.000 Euro bekannt.
Zu
Zeiten klammer Vereinskassen eine deutliche Hürde, zumal es für einen
Verwaltungsakt keinen Kostenvoranschlag gibt und die Gebühren somit
unkalkulierbar werden.
Das
Bußgeld für etwas was bisher selbstverständlich war, beträgt nun bis
50000 Euro. Dies ist der rechtlich höchst mögliche Bußgeldbetrag der
unabhängig von einem Strafverfahren verhängt werden kann.
Der
größte Hohn ist die Fußnote der Änderungsverordnung:
“Durch die Neuregelungen entstehen
keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft,
insbesondere nicht für mittelständige Unternehmen. Auswirkungen auf
Einzelpreise, auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.“
Die Synergie aus Modellflug und
Sportfliegerei auf Flugplätzen ist in Deutschland historisch gewachsen
und wurde vielerorts so zur Grundlage der Pilotenausbildung.
Viele Vereine haben bereits Modellflug
betrieben, bevor es diesbezügliche Regelungen gab.
Ich möchte weiterhin explizit darauf
hinweisen, dass sich das Verfahren, Zustimmung des Patzhalters und/oder
Flugleiters über Jahrzehnte ohne Unfälle oder Beschwerden bewährt hat.
Somit kann ein Bestandsschutz für den
Modellflug auf Flugplätzen geltend gemacht werden. Modellflug auf
Flugplätzen, war einmal legal. Dies gilt es nun zu erhalten und zu
nutzen, auch wenn dieser Vereinszweck infolge einer Änderung der
Rechtslage nicht mehr genutzt werden dürfte.
Bekanntlich ist die Rechtslage so, dass
wenn zu zu irgendeinem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Handlung
bestand, sich hieraus das Recht ergibt, diesen Zustand erhalten zu dürfen
( passiver Bestandsschutz ).
Des Weiteren sei noch angemerkt dass,
aufgrund der Formulierungen, die Regeln nach NfL 59/06 nur neu
zuzulassende Flugplätze betreffen kann.
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